Wirecard AG – Aktionäre können Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden
Das Insolvenzverfahren über die Wirecard AG wurde am 25. August 2020 regulär eröffnet (Az.: 1542 IN 1308/20). Gläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 26.10.2020 anmelden.
Ende Juni hatte die Wirecard AG Insolvenzantrag gestellt. Zwei Monate später ist über das Unternehmen und sechs Tochtergesellschaften am Amtsgericht München das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für die Aktionäre und Anleger der Wirecard AG ist die Pleite des ehemaligen Dax-Unternehmens mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sie nun ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden, um zumindest einen Teil ihres Schadens wieder aufzufangen.
Im Normalfall werden Forderungen der Aktionäre im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. sie stehen ganz hinten in der Reihe der Gläubiger. Da der Fall Wirecard sich zu einem echten Bilanzskandal und Wirtschaftskrimi entwickelt hat und die Staatsanwaltschaft u.a. wegen Betrugsverdacht oder Marktmanipulation ermittelt, dürfte dies hier anders liegen und die Nachrangigkeit entfallen. Daher sollten auch die Aktionäre ihre Forderungen schriftlich bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter anmelden, ansonsten gehen sie leer aus. Die Forderungen müssen aber gut begründet werden und können nicht nur pauschalt geltend gemacht werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Auch wenn der Insolvenzverwalter bemüht ist, die Wirecard AG oder Teile des Unternehmens für Käufer und Investoren attraktiv aufzustellen und die Insolvenzmasse zu vergrößern, können sich die Gläubiger keine allzu großen Hoffnungen auf eine hohe Insolvenzquote machen. Dafür ist die Überschuldung des Unternehmens zu groß.
Daher kann über die Insolvenzquote nur ein Teil des finanziellen Schadens kompensiert werden. Um die Verluste weiter zu reduzieren, können unabhängig vom Insolvenzverfahren auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Als Anspruchsgegner kommen neben den mutmaßlichen Tätern beispielsweise auch die ehemaligen Vorstände und Aufsichtsräte der Wirecard AG in Betracht. Angesichts der Bilanzfälschungen, die offenbar schon seit 2015 stattgefunden haben, ist zu prüfen, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Schadensersatzansprüche können auch gegenüber den Wirtschaftsprüfern bestehen, die trotz der frisierten Bilanzen über Jahre regelmäßig ihr Testat erteilt haben.
Im Kapitalmarktrecht erfahren Rechtsanwälte prüfen die Schadensersatzansprüche der Wirecard-Anleger.
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