Das Transportunternehmen war verantwortlich und ersatzpflichtig, wurde aber trotzdem freigesprochen. - Bsozd.com

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Der Rechtsstreit betrifft insbesondere die Frage, ob die Schäden während des Transports von Dänemark in die Schweiz entstanden sind sowie die Verantwortung/Haftung und Entschädigung.

BildDer Vorgang
Die schweizerische Firma bestellte eine speziell hergestellte Maschine bei Twin Seam Company ApS in Dänemark zu einem Kaufpreis von EUR 298.500.
Der Hersteller in Dänemark beauftragte DSV für den Transport, und DSV delegierte den Transport an das Transportunternehmen Monolit.
Der Fahrer holte die Maschine am 22. Mai ab und unterschrieb dabei einen Lieferschein, aus dem ersichtlich war, dass die Güter aus elf Teilen bestanden und 9.100 kg wogen.
Am 26. Mai kam der LKW bei dem Käufer in der Schweiz an. Bei der Ankunft wurden mehrere Fotos von den Gütern aufgenommen. Auf den Fotos war zu sehen, dass ein Maschinenteil umgefallen war und dass die Seile, die die Maschinen sicherten, locker waren.
In einer E-Mail vom 28. Mai wurde dies bemängelt und am 2. Juni wurde daraufhin eine Besichtigung durchgeführt.

Der Bericht von dem Surveyor sagte Folgendes:
In the opinion of the attending surveyor the cargo securring can be considered insufficient for the conducted transport by truck.
In the opinion of the surveyor, the ascertained damages to the goods were caused during the transport by insufficiency of load securing on truck to Switzerland.

Die Ansprüche des Klägers und des Beklagten
Der Kläger machte geltend, dass die Maschine während des Transports beschädigt wurde.
Hinsichtlich der Haftungsbeschränkung hatten die Transportschäden die gesamte Funktion der Maschine beeinflusst, und der Begrenzungsbetrag soll deshalb im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Maschine berechnet werden.

Der Beklagte behauptete, das der Kläger nicht rechtzeitig reklamierte, und dass er keine besonderen Anweisungen bezüglich der Abholung, Beladung und Sicherung erhalten hatte.

Das Urteil des Dänischen See- und Handelsgerichts
Das See- und Handelsgericht legt zu Grunde, dass der Empfänger in der Schweiz am selben Tag telefonisch gegenüber DSV reklamierte, und dass er zwei Tage später die Reklamation schriftlich bestätigte. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Schluss, dass es nachgewiesen ist, dass die Schäden während des Transports entstanden sind.

Auf Grund der Erklärungen legt das Gericht zu Grunde, dass der Fahrer des Transportunternehmens die Maschinenteile „festgezurrt“ hatte.
DSV hatte vor diesem Hintergrund nicht die Umstände nachgewiesen, die zur Entlastung einer Haftungsbefreiung gemäß des Beförderungsvertrags im Internationalen Straßengüterverkehr /CMR führten und deshalb war der Transportführer für den Schaden nach CMR 24, Absatz . 1. verantwortlich.

Das Gericht hielt es für bewiesen, dass der erlittene Schaden mit EUR 27.706 berechnet werden könnte.
Nach der Beweisaufnahme wurde zu Grunde gelegt, dass die Maschine in mehrere Einzelteile getrennt war, und es war eines dieser Teile, das umkippte, und dadurch wurden mehrere Teile beschädigt. Diese konnten ohne größere Mühe repariert werden. Somit war die ganze Maschine nicht totalbeschädigt. Das Gericht hatte daher festgestellt, dass die Haftungsbeschränkung laut Internationalen Straßengüterverkehr/CMR auf der Grundlage des Gewicht der beschädigten Teile berechnet werden sollte und nicht auf der Grundlage des Gesamtgewichts der Maschine.

Der Kläger hatte allerdings das Gewicht der einzelnen Teile nicht mitgeteilt und deshalb hatte der Kläger nicht nachgewiesen, mit welchem Betrag der Beklagte den Verlust des Klägers ersetzen sollte.
Das See- und Handelsgericht musste den Beklagten trotz der festgelegten Haftpflicht freisprechen.
Dem Kläger wurde auferlegt dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten für den Dolmetscher usw. zu zahlen.

Bemerkungen
In dieser Sache wurde noch mal deutlich, wie wichtig es ist, den richtigen und ausreichenden Nachweis vorzulegen.
Der Kläger hatte seine Beweislast nicht erfüllt und deswegen wurde das Transportunternehmen freigesprochen, obgleich dieses verantwortlich und ersatzpflichtig war.

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Herr Anders Stig Vestergaard
Ryesgade 31
8000 Aarhus
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BSOZD NEWS: Das Transportunternehmen war verantwortlich und ersatzpflichtig, wurde aber trotzdem freigesprochen.

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