Überprüfung des Feuerwerksverbots in Hamburg vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht - Bsozd.com

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Zwei Bürger lassen das in Hamburg auch für den privaten Raum verhängte Feuerwerksverbot gerichtlich überprüfen.

Zwei von der Hamburger Kanzlei Hentschelmann vertretene Bürger haben sich im Wege zweier Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen das in Hamburg verhängte Feuerwerksverbot gewandt. Sie beabsichtigten, an Silvester Feuerwerkskörper im Rahmen einer privaten Silvesterfeier abzubrennen.

Die Eilanträge richteten sich gegen das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Mit Beschlüssen vom 23.12.2020 lehnten die mit den Anträgen befassten Kammern des Verwaltungsgerichts Hamburg die Anträge ab (Az. 14 E 5238/20 und 15 E 5246/20).

In der ursprünglich erlassenen Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung war ein sämtliche Feuerwerkskörperkategorien umfassendes Abbrennverbot von Feuerwerk sowohl im öffentlichen Raum als auch auf privatem Grund und Boden vorgesehen. Hamburg war mit seiner Regelung damit über den zwischen den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundesregierung gefassten Beschluss vom 13.12.2020, der ein Feuerwerksverbot lediglich auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen vorgesehen hatte, hinausgegangen. 

Unter dem Druck und noch während der laufenden Verfahren nahm der Hamburger Senat Feuerwerkskörper der Kategorie F1 von dem Veräußerungs- und Abbrennverbot aus. Bei Feuerwerk der Kategorie F1 handelt es sich um sog. Kleinst- und Jugendfeuerwerk, das ab dem 12. Lebensjahr ganzjährig erworben und verwendet werden darf, wie z.B. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk. Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts führte in ihrem Beschluss aus, die rechtlichen Einwände des Antragstellers im Hinblick auf ein Verbot, welches Feuerwerk der Kategorie F1 umfasst, seien zutreffend gewesen.

Nach Auffassung der Kammern des Verwaltungsgerichts dürfte sich das Verbot von Feuerwerk der Kategorie F2 als notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie darstellen. Das Verbot diene vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und sei geeignet, infektionsschutzrechtlich bedenklichen Ansammlungen von Personen vorzubeugen.

In ihrem Beschluss vertritt die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg die Auffassung, der Freien und Hansestadt Hamburg fehle es an einer Gesetzgebungs- bzw. Verordnungskompetenz im Hinblick auf das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems in Hamburg zu vermeiden. Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte für den Erlass des Abbrennverbots u.a. diesen Zweck angeführt. 

Aus Sicht der Antragsteller bemerkenswert ist, dass der Hamburger Senat an Silvester von einer Vielzahl von Verstößen gegen das von ihm in der Eindämmungsverordnung verfügte Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen in Gestalt des Ver- und Ansammlungsverbots ausgeht. Die Kammern des Verwaltungsgerichts haben sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht. Unter diesem Blickwinkel dient das Feuerwerksverbot hingegen in erster Linie dazu, Situationen gar nicht erst entstehen zu lassen, in denen es zu Verstößen gegen die den Infektionsschutz im Fall ihrer Beachtung ausreichend gewährleistenden Kontaktbeschränkungen der Verordnung kommen könnte. Es obliegt indes den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, für die Durchsetzung der vom Senat in der Eindämmungsverordnung erlassenen Ge- und Verbote zu sorgen. Ein über die verfügten umfangreichen Kontaktbeschränkungen hinausgehender zusätzlicher Grundrechtseingriff zulasten der Bürgerinnen und Bürger darf nicht mit einer Entlastung der Ordnungskräfte von der ihnen zugewiesenen Aufgabe der Durchsetzung coronabedingter Ge- und Verbote begründet werden.

Im Ergebnis kamen die Kammern trotz dieser Bedenken übereinstimmend zu dem Ergebnis, das Abbrennverbot in seiner aktuellen Fassung sei – aus Sicht der 14. Kammer: „noch“ – verhältnismäßig.

Die Antragsteller tragen die vom Hamburger Senat erlassenen Schutzanordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie grundsätzlich mit. Sie sind allerdings der Auffassung, dass das vom Hamburger Senat erlassene Feuerwerksverbot auch auf privatem Grund und Boden und auch dort, wo die Gefahr einer Personenansammlung konkret nicht besteht, zu weit geht und zu einem nicht mehr gerechtfertigten Grundrechtseingriff führt.

Aus diesem Grund ist von den Antragstellern Beschwerde gegen beide erstinstanzlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zum Hamburger Oberverwaltungsgericht eingelegt worden.

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