Hamburg (ots) – Mit dem Urteil 4 K 19.30638 vom 12.02.2021 lehnt das Verwaltungsgericht Bayreuth das Recht auf Asyl und auf subsidären Schutz für ein zweijähriges, in Deutschland geborenes Mädchen ab. Das Gericht sieht keine Abschiebungshindernisse nach Nigeria, das Herkunftsland der Mutter, obwohl das Kind in ein Familienumfeld verbracht werden soll, in dem die genitale Verstümmelung von Mädchen an der Tagesordnung ist.
Die Richterin argumentiert, es sei der analphabetischen, alleinerziehenden Mutter zuzumuten und abzuverlangen, ihre persönliche Ablehnung der Genitalverstümmelungen gegen die eigene Familie durchzusetzen und damit zu verhindern, dass das Kind Opfer dieser Gewalt wird.
Die TaskForce stellt dazu folgendes fest:
Das Urteil zeugt nicht nur von völliger Abwesenheit von Sachkenntnis der Systematik des in Nigeria weit verbreiteten, kollektiven Gewaltverbrechens der weiblichen Genitalverstümmelung, sondern auch von einem hohen Grad an Zynismus.
Die Kindsmutter, die lebte bis zu ihrer Flucht nach Europa – bei der sie u.a. Opfer von organisiertem Menschenhandel und Zwangsprostitution wurde – in einem starken familiären Abhängigkeitsverhältnis, wurde von ihrer Schwester und dem Bruder finanziell unterstützt. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass sie auch bei ihrer Rückkehr nur in einer solchen Abhängigkeit überlebensfähig wäre. Selbst oder gerade wenn es ihr gelingen sollte, einer bezahlten Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachzugehen, müsste sie ihre Tochter in dieser Zeit in der Obhut der Familie/oder Dritter zurücklassen und könnte dann die Unversehrtheit des Kindes per se nicht mehr sicherstellen.
Ausschlaggebend für die Gefahreneinschätzung ist in diesem Fall die konkrete Täterbelastung innerhalb der Familie der Kindsmutter: Sie selbst wurde – vermutlich im Kleinkindalter – einer gravierenden Genitalverstümmelung durch Klitoris- und Labienexzision unterzogen, wie das Klinikum Kulmbach in einem ärztlichen Attest vom 11.11.2020 bestätigt. Im letzten Jahr verstarb die erst einjährige Tochter ihres Bruders an den Folgen einer Genitalverstümmelung, was belegt, dass in dem Familienumfeld die Verstümmelungsgewalt nach wie vor verübt wird.
In den arachischen, patriarchalischen Verstümmelungsgesellschaften werden die Kinder i.d.R. als kollektives Familieneigentum betrachtet und Maßnahmen, die von Mitgliedern der Großfamilie als „notwendig“ erachtet werden, auch gegen den Willen der „gesetzlichen Vertreter“ durchgesetzt.
Fazit
Die Wahrscheinlichkeit, dass das Mädchen bei dauerhafter Rückkehr nach Nigeria auch gegen den erklärten Willen der Kindsmutter einer Genitalverstümmelung und damit einer schwerwiegenden, lebensgefährlichen Misshandlung unterworfen wird, muss als gegeben gesehen werden.
Die TaskForce kritisiert die Fahrlässigkeit, mit der das Gericht das Kind diesem offensichtlichen Risiko überlassen will und fordert nachdrücklich die Gewährung zumindest subsidären Schutzes, um die massive Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, der Würde und u.U. des Lebens von dem Mädchen abzuwenden.
Heute tagt der zuständige Petitionsausschuss im Landtag in dieser Angelegenheit. Der Migrationsbeauftragte der Gemeinde Neuenmarkt, Hanns-Georg Schmidt, hatte die Petition zum Schutz des Mädchens und seiner Mutter initiiert.
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