In Deutschland beziehen etwa 4,2 Millionen Menschen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Viele Pflegebedürftige erhalten wegen hoher Pflegekosten Sozialhilfe, was als einer der Gründe zählt, die Pflegelandschaft erneut zu reformieren. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat gegen Ende letzten Jahres ein Eckpunktepapier präsentiert, das die geplanten Rahmenbedingungen enthält. Die Pflegereform soll noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt, also in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Geplante Eckpunkte und Rahmenbedingungen der Pflegereform
Die Pflegereform steht auf drei Grundsäulen:
1.Für die stationäre Pflege in einem Pflege- oder Altersheim von mehr als 36 Monaten soll der monatliche Eigenanteil auf einen Betrag in Höhe von 700,00 beschränkt werden.
2.Pflegende Angehörige sollen von mehr Leistungen profitieren. Insgesamt soll der Bereich der häuslichen Pflege einfacher organisiert und verbessert werden.
3.Eine Kostenübernahme für professionelle Pflegeleistungen geschieht nur noch dann, wenn ambulante Pflegedienste und Pflegeheime anerkannt sind, weil sie u.a. ihre Mitarbeiter nach Tarif oder tarifähnlich entlohnen.
Höheres Pflegegeld – mehr Pflegesachleistungen
Durch die Pflegereform sollen häuslich betreute Pflegebedürftige finanziell entlastet werden. Die Pflegekasse erhöht zu diesem Zweck ab 01.07.2021 ihre Leistungen um 5 %, was sowohl für das Pflegegeld als auch für Pflegesachleistungen gilt. Pflegegeld und Pflegesachleistungen orientieren sich am jeweils festgestellten Pflegegrad und werden pro Monat errechnet.
Das bedeutet
-bei PG 2 eine Erhöhung von 316,00 EUR auf 332,00 EUR beim Pflegegeld und von 689,00 EUR auf 723,00 EUR bei den Pflegesachleistungen
-bei PG 3 eine Erhöhung von 545,00 EUR auf 572,00 EUR beim Pflegegeld und von 1.298,00 EUR auf 1.363,00 EUR bei den Pflegesachleistungen
-bei PG 4 eine Erhöhung von 728,00 EUR auf 764,00 EUR beim Pflegegeld und von 1.612,00 EUR auf 1.693,00 EUR bei den Pflegesachleistungen
-bei PG 5 eine Erhöhung von 90,00 EUR auf 946,00 EUR beim Pflegegeld und von 1.995,00 EUR auf 2.095,00 EUR bei den Pflegesachleistungen
Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege durch Angehörige ausgezahlt, während die Pflegesachleistungen nur für Pflegeleistungen durch professionelle Pflegedienste in Anspruch genommen werden können.
Zusätzlich dazu wird im Zuge der Pflegereform auch die Pauschale für Pflegehilfsmittel erhöht und ab 2023 der Inflation angepasst. Zukünftig wird statt einer Hilfsmittelpauschale von 40,00 EUR monatlich ein Betrag in Höhe von 60,00 EUR gewährt.
Das ändert sich bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Durch die Pflegereform 2021 sollen die Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem sogenannten Entlastungsbudget in Höhe von 3.300,00 EUR zusammengefasst werden. Dieser Gesamtbetrag steht Angehörigen pro Jahr zur Verfügung, ohne dass zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege unterschieden werden muss.
Bislang galt als Voraussetzung für die Verhinderungspflege eine Vorpflegezeit von sechs Monaten. Um die Leistungen individueller an den jeweiligen Bedarf anzupassen, wird die gesetzlich vorgeschriebene Vorpflegedauer abgeschafft. Zusätzlich wird ab dem 01.07.2022 die Möglichkeit eröffnet, bis zu 40 % des Entlastungsbudgets für die Ersatzpflege zu verwenden.
Bedarfsgerechte Versorgung und Betreuung zu Hause
Die Pflegereform sieht vor, die häusliche Betreuung und Versorgung durch Angehörige mit Unterstützung durch einen Pflegedienst besser aufeinander abzustimmen. Zukünftig sollen Pflegebedürftige mit ihren Angehörigen entscheiden dürfen, in welcher Form die Pflegeleistungen erbracht werden sollen. Ob Leistungskomplexe oder Zeitkontingente in Anspruch genommen werden, kann dann der jeweiligen Pflegesituation angepasst werden.
Des Weiteren wird auch das alternative Betreuungskonzept der 24 Stunden Betreuung in der Pflegereform bedacht. Unter gewissen Voraussetzungen wird es danach ermöglicht, bis zu 40 % der für die Finanzierung aufgewendeten Kosten im Rahmen der Pflegesachleistungen geltend zu machen. Bislang richten sich die Kombinationsleistungen nach der Höhe des Pflegegeldes. Mit der Reform können bis zu 40 % der Leistungen in Geldleistungen umgewandelt werden, ohne dabei die maximale Unterstützung zu schmälern.
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