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Fitnessstudio-Mitglieder dürfen nach neuem Urteil des Bundesgerichtshofs jederzeit aus einem wichtigen Grund kündigen. Ein Attest das die Untauglichkeit für den Fitnesssport bestätigt reicht aus.

BildGroßer Andrang in den Fitnessstudios jedes Frühjahr: Über 7,6 Millionen deutsche trainierten noch letztes Jahr in einem der über 8000 Fitness Studios in Deutschland. Viele binden Ihre Kunden langfristig an Ihr Studio oder versuchen dies zumindest. Doch die Zeiten ändern sich. Was, wenn man krank wird, ein Umzug ansteht oder das Studio keinen ausreichenden Service mehr anbietet bzw. wegen Corona dauerhaft geschlossen bleibt?

Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem teuren Vertrag wurde bislang nur selten akzeptiert. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals für Klarheit gesorgt: Wer wichtige Gründe hat, kann jederzeit früher kündigen (Aktenzeichen: XII ZR 42/10). Auch andere Knebel-Klauseln sind nicht mehr immer durchsetzbar.

Raus darf, wer die Leistung nicht mehr nutzen kann

Grundsätzlich gilt heute: Raus darf, wer die Vertragsleistung nicht mehr nutzen kann, auch wenn er wollte, und einen wichtigen Grund für die Sonderkündigung parat hat. Die Frage hierbei ist jedoch: Was ist eigentlich „wichtig“?

Dazu zählt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) in erster Linie eine ernsthafte Erkrankung. Eine Auskunftspflicht über die genaue Krankheit oder die Symptome besteht jedoch nicht. Ein ärztliches Attest, das die Untauglichkeit für den Fitnesssport allgemein bestätigt, muss dem Studio reichen. So muss bei einem Corona positiven Test vom Arzt nur ein entsprechendes Untauglichkeitsattest ohne genauere Angaben zu den Gründen ausgestellt werden.

Schwangere dürfen hingegen von einem sogenannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Mit Vorschlägen zum zeitweisen Aussetzen des Vertrags müssen sie sich in diesem Fall nicht zufrieden geben.

Bei Inhaberwechsel keine vorzeitige Kündigung

Auch ein Umzug kann ein wichtiger Grund sein, wie bereits andere Gerichte entschieden. Ändert das Fitnessstudio seinen Standort, darf es seinen Kunden eine außerordentliche Kündigung nicht verweigern – selbst wenn das im Vertrag ausgeschlossen wird oder wenn es nur innerhalb des Stadtgebiets seine Räumlichkeiten wechselt (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm, 17 U 109/91). Wechselt nur der Inhaber gibt es jedoch keinen Grund für eine vorzeitige Kündigung.

Wechseln jedoch Sie Ihren Wohnort, kommen Sie in den meisten Fällen problemlos aus dem Vertrag, sobald er weitere Anfahrtswege in Kauf nehmen müssen. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt, 6 U 164/93.

Auch grundlegende Änderungen im Angebot können zur Kündigung berechtigen, wie Ferner betont. Zum Beispiel, wenn die Öffnungszeiten stark zusammengestrichen werden oder deutlich weniger Geräte zur Verfügung stehen.

Da hilft es dem Studio auch nicht, dass im Vertrag Klauseln stehen wie „Änderungen vorbehalten“. Eine solche Klausel ist zu pauschal und damit unwirksam (Aktenzeichen: Landgericht Heidelberg, 5 O 137/98).

Wenn jedoch die Lust am trainieren nachlässt

Wer keine wichtigen Gründe für ein vorzeitiges Ende, aber keine Lust mehr zum trainieren hat, sollte rechtzeitig einen Blick in das Kleingedruckte werfen. Falls der Kunde vergisst zu kündigen verlängern sich die meisten Verträge automatisch! Um mehr als sechs weitere Monate dürften sie aber nicht verlängert werden. Die meisten Verträge haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Die BGH-Richter hatten bisher keine Beanstandung an den Vertragslaufzeiten.

Kündigungsfristen von einem Monat oder drei Monaten vor Vertragsende sind rechtlich in Ordnung. Jene Klauseln, wonach nur einmal jährlich zu einem bestimmten Termin gekündigt werden darf, sind dagegen immer unwirksam.

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