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BGH ändert Rechtsprechung zum Verfall einer Marke

Bei Nichtbenutzung einer Marke verfällt der Markenschutz. Der BGH hat mit Urteil vom 14. Januar 2021 seine Rechtsprechung zum Verfall von Marken geändert (Az.: I ZR 40/20).

Nach § 49 Markengesetz wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht genutzt wurde, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Der BGH hat nun entschieden, dass bei einer Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung der Klage maßgeblich ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Verfall der Marke trage nicht der Kläger, vielmehr müsse der Markeninhaber die ernsthafte Nutzung der Marke nachweisen. Damit ist der Bundesgerichthof von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen, weil sie nicht mehr unionsrechtskonform war.

In dem Fall ging es im eine Marke, die ein Weinhändler für Schaumweine hatte eintragen lassen. Eine Wettbewerberin verlangte die Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, weil sie nicht genutzt würde. Das Landgericht München wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem OLG München blieb ohne Erfolg, da das OLG davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Verfallserklärung der Marke nicht vorlägen. Die Klägerin habe die Nichtbenutzung der Marke nicht nachgewiesen. Den Markeninhaber treffe nur eine sekundäre Darlegungslast, die er erfüllt habe.

Das sah der BGH nun anders und verwies das Verfahren an das OLG München zurück. Für die Feststellung, dass die Marke fünf Jahre nicht genutzt wurde, sei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und damit der Zustellung der Klage abzustellen. Der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sei nicht mehr maßgeblich, erklärte der BGH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung. Ist der Klage ein Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt vorausgegangen, sei der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags entscheidend, sofern die Löschungsklage innerhalb von drei Monaten nachdem der Antragsteller über den Widerspruch des Markeninhabers informiert wurde, erhoben wird.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtbenutzung bzw. Nutzung der Marke liege nicht beim Kläger, sondern beim Markeninhaber, so der BGH.

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