Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 MAR
Leverkusen, 27. Oktober 2021 – Die Biofrontera AG hatte am 6. Juli 2021 bekannt gegeben, dass ihre US-Tochtergesellschaft, die Biofrontera Inc., eine Kapitalaufnahme im Wege eines öffentlichen Angebots nebst Börsengang in den USA („IPO“) anstrebt. Die Biofrontera AG hatte am 01. Oktober 2021 ergänzend bekannt gegeben, dass im Rahmen des IPO die Platzierung von bis zu 3.450.000 neuen Aktien der Biofrontera Inc. in einer Preisspanne von USD 5,00 bis USD 7,00 je Aktie angestrebt ist und dass keine bestehenden Aktien von der Biofrontera AG an der Biofrontera Inc. veräußert werden sollen.
Auf Grund einer Abstimmung mit den begleitenden Emissionsbanken strebt die Biofrontera Inc. nunmehr an, dass diese Bedingungen modifiziert werden sollen: Es sollen bis zu 3.565.000 Einheiten („Units“), bestehend aus einer neuen Aktie der Biofrontera Inc. und einem Optionsschein auf eine weitere neue Aktie der Biofrontera Inc. im Rahmen des IPO angeboten werden. Die Preisspanne für die beim IPO angebotenen Units beträgt USD 5,00 bis USD 7,00 je Unit. Der Preis einer Unit wird auf die Aktie und auf den Optionsschein aufgeteilt. Jede Option berechtigt binnen fünf Jahren zum Erwerb einer Aktie der Biofrontera Inc. zu dem beim IPO festgelegten Preis je Aktie.
Der Vorstand hat mit der Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass er befürwortet, dass die oben genannten Anpassungen der Bedingungen des IPOs von der Biofrontera Inc. vorgenommen werden.
Eine Zulassungserklärung für die Wertpapiere, die im Rahmen des Börsengangs angeboten werden sollen, wurde bei der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) eingereicht, ist aber noch nicht wirksam geworden. Diese Wertpapiere dürfen nicht verkauft werden, noch dürfen Angebote zum Kauf dieser Wertpapiere angenommen werden, bevor die Zulassungserklärung wirksam wird. Dieses Angebot wird nur auf Grundlage eines bei der SEC eingereichten Prospekts gemacht, welches Teil einer Zulassungserklärung ist, sobald diese wirksam ist.
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Verkaufsangebot noch die Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots dar, noch dürfen diese Wertpapiere in einem Staat oder einer Rechtsordnung verkauft werden, in denen ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf vor der Registrierung oder Qualifizierung gemäß den Wertpapiergesetzen eines solchen Staates oder einer solchen Rechtsordnung ungesetzlich wäre.
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