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BGH: Schadenersatz bei Markenverletzung eines Testsiegels

Hersteller verweisen gerne mit Testsiegeln auf die Qualität ihrer Produkte. Die Verwendung eines Testlogos ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn es inzwischen einen aktuelleren Test gibt.

Testsiegel von renommierten Instituten sind für Verbraucher ein wichtiger Hinweis auf die Qualität der Produkte und werden von den Herstellern gerne verwendet. Die Verwendung eines Testlogos ist jedoch unlauter, wenn bereits ein aktuellerer Test mit veränderten Prüfkriterien vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Dezember 2021 entschieden (Az.: I ZR 201/20). Für den Markeninhaber können aus der unlauteren Nutzung des Testsiegels Schadenersatzansprüche entstehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Klägerin in dem Verfahren war die Herausgeberin eines Verbrauchermagazins, das Produkte unter die Lupe nahm und den Herstellern die Nutzung des Testsiegels im Rahmen eines unentgeltlichen Lizenzvertrags gestattete. Das Testlogo ist seit 2012 als Unionsmarke eingetragen, die Markenrechte hält die Klägerin. Laut Lizenzvertrag war die Nutzung des Testlogos nicht mehr erlaubt, sobald es einen aktuelleren Test gibt und die Ergebnisse überholt sind.

Eine Herstellerin hatte das Testsiegel für eine Zahncreme erhalten. Später gab es einen neuen Test mit veränderten Prüfkriterien. Die Zahncreme war in diesen Test nicht einbezogen. Eine Händlerin bewarb sie dennoch mit dem Testsiegel. Dagegen ging die Klägerin vor und hatte schließlich vor dem BGH Erfolg.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass durch die Verwendung des Testlogos die Wertschätzung dieser Wort-Bild-Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wurde. Die Zahncreme habe nach einem Test zwar das Siegel erhalten. Dieses sei durch den aktuelleren Test mit geänderten Kriterien jedoch überholt. Die Werbung mit einem veralteten Testergebnis sei irreführend, wenn es inzwischen neue Prüfergebnisse gebe. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, dass mit einem überholten Testergebnis nicht mehr geworben werde, um das Vertrauen und die Wertschätzung der Verbraucher in das Testsiegel zu erhalten, so der BGH.

Ein konkreter Schaden für die Klägerin lasse sich zwar nicht ermitteln, daher könne auch kein Schaden nach Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Jedoch könne die Klägerin Schadenersatz aus der Verletzung ihres Markenrechts fordern, entschied der BGH.

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