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Keine Ermäßigung bei Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus privat gehaltener Beteiligung

Für den Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gelten der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG nicht.

Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verkauft, kann der Veräußerungsgewinn nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 17 EStG besteuert werden. Maßgeblich ist u.a., ob die Beteiligung im Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehalten wurde, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Wurde eine einhundertprozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2022 eine Besteuerung nach § 16 EStG nicht möglich. Der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG können dann nicht in Anspruch genommen werden (Az.: 2 K 2668/19).

Der Kläger in dem Verfahren hatte 2017 seinen 100-Prozent-Anteil an einer GmbH verkauft und den Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 16 EStG angegeben. Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungsgewinn hingegen nach § 17 EStG. Dies begründete es damit, dass die günstigere Besteuerung nach § 16 EStG nur möglich sei, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen zähle. Hier sei sie allerdings im Privatvermögen gehalten worden.

Die Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts blieb erfolglos. Das FG Düsseldorf erklärte, dass bei der Besteuerung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen § 17 EStG Anwendung finde. Dabei sei auch mit Blick auf den nach § 16 EStG höheren Freibetrag kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot festzustellen. Die frühere Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG sei schon durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 Prozent des Nennkapitals und dem Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren aufgehoben worden, so das FG Düsseldorf.

Das Finanzgericht führte weiter aus, dass die Besteuerungssysteme von (Mit-) Unternehmern und Anteilseignern von Kapitalgesellschaften zwei unterschiedliche Sachverhalte seien, die differenziert zu betrachten seien.

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