Lieferengpässe halten an, Bauvorhaben werden ausgebremst. Für mehr Kalkulationssicherheit verlängert der Bund die Stoffpreisgleitklauseln ab sofort – auch für bestehende Verträge.
München, 07.07.2022 Unkalkulierbare Baustoffpreise und Lieferengpässe sind seit Beginn des Ukrainekrieges Alltag im Baugewerbe. Am 25. März erließ das Bundesbauministerium daher Stoffpreisgleitklauseln, die zunächst bis Juni gültig sein sollten. Zahlreiche Länder und öffentliche Auftraggeber haben die Bundesregelung übernommen, die Klauseln haben sich bewährt. Deshalb verlängerte der Bund die Regelung bis 30.12.2022 und erweiterte den Anwendungsbereich. Sie gilt seit Neustem auch für bestehende Verträge.
Im Wesentlichen sind folgende Neuregelungen zu beachten:
1. Um für die Unternehmen die Planungssicherheit zu erhöhen, wird die Befristung von drei auf sechs Monate verlängert.
2. Stoffpreisgleitklauseln kommen zum Tragen, wenn der Stoffanteil 0,5% der Auftragssumme übersteigt. Bisher lag die Anwendungsschwelle bei 1,0. Dies führte zu erheblichen Mehrbelastungen bei den Unternehmen.
3. Wichtig bei Vergabeverfahren: Zur Vereinfachung der Anwendung der Stoffpreisgleitklauseln und zur Risikoreduzierung bei der Angebotskalkulationen des Unternehmers soll die Stoffpreisgleitklausel künftig auf dem tatsächlichen Angebotspreis basieren. Bisher haben Bauverwaltungen den Angebotspreis definiert.
4. Weiterhin bleibt es der Einzelfallbetrachtung vorbehalten, ob das Festhalten an einem Vertrag aufgrund von Mehrbelastungen für den Unternehmer zumutbar erscheint. Nach wie vor werden feste Prozent- und Betragsgrenzen für unzumutbare Mehrbelastungen nicht rechtlich verankert.
5. Um Erschwernisse und unzumutbare Härten zu vermeiden, können Stoffpreisgleitklauseln auch im Nachhinein vereinbart werden. Der bisher geltende Selbstbehalt wird für bestehende und künftige Verträge auf den einen Satz von 10% reduziert. Mit der Reduzierung des Selbstbehaltes von 20% auf 10% kann das Unternehmen wirtschaftlich einkaufen. Sinken die Einkaufspreise unter den Kalkulationspreis, kommt dem Unternehmen die Einsparung bis 10% zugute, ohne dass der Auftraggeber daran zu beteiligen ist. Steigen die Einkaufspreise, kann eine Preisanpassung erst dann verlangt werden, wenn der Selbstbehalt von 10% überschritten wird.
Stoffpreisklauseln müssen AGB-rechtlich abgesichert sein. Tipps zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel erfahren Sie in unseren VOB/B-Schulungen:
– VOB/B kompakt und Auswirkungen des BGB-Bauvertragsrechts – Die rechtssichere Durchführung von Bauvorhaben
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