Urheberrecht bei Fotos – Verzicht auf Urheberbenennung
Sog. Stockfotos werden vielfach verwendet. Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass der in den AGB formulierte Verzicht auf Benennung des Urhebers wirksam ist (Az.: 11 U 95/21).
Fotografien können nach dem Urheberrecht geschützt sein. Dabei umfasst der Urheberschutz sowohl die Urheberpersönlichkeitsrechte als auch die Verwertungsrechte. Das Verwertungsrecht wird verletzt, wenn das Foto von einem Dritten veröffentlicht wird, ohne dass der Fotograf ihm ein Nutzungsrecht eingeräumt hat. Liegt ein Nutzungsrecht vor, aber das Foto wird ohne Nennung des Namens des Fotografen veröffentlicht, ist das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Auf die Namensnennung kann nur verzichtet werden, wenn dies vereinbart wurde, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Urheberrecht gehört zu den Schwerpunkten in der Beratung der Kanzlei.
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 29.09.2022 entschieden, dass der Verzicht auf die Benennung des Urhebers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden kann.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Fotograf mit einem Microstock-Portal einen sog. Upload-Vertrag geschlossen. Dem Portal wurde dabei ein Nutzungsrecht an den Fotos eingeräumt, das auch das Recht auf die Gewährung von Unterlizenzen für die Kunden des Portals vorsieht. Eine Kundin hatte nun Fotos des Fotografen auf ihrer Webseite benutzt, ohne ihn als Urheber zu nennen. Der Fotograf klagte deshalb auf Unterlassung und Schadenersatz.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass der Kläger wirksam auf sein Recht zur Urhebernennung im Rahmen des Vertrags mit der Plattform verzichtet habe. In den AGB dazu heißt es, dass die Plattform und ihre Nutzer das Recht, aber nicht die Verpflichtung haben, den Fotografen als Urheber zu benennen. Damit habe der Urheber auf sein Urheberbenennungsrecht wirksam verzichtet, so das OLG.
Ein Urheber entscheide sich bewusst für die Nutzung von Microstock-Portalen und vermeidet dadurch einen eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Gerade die fehlende Verpflichtung zur Urhebernennung mache das Angebot der Plattform für Kunden attraktiv und sei für eine große Verbreitung von erheblicher Bedeutung, was unterm Strich auch dem Urheber zugutekomme, führte das OLG aus. Eine unangemessene Benachteiligung des Urhebers liege nicht vor.
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