Wer sich scheiden lassen will, der sollte nicht vor den hierbei entstehenden Kosten zurückschrecken – denn die Aussichten auf staatliche Unterstützung stehen nicht schlecht.
Vielleicht glauben Sie bei einer Scheidung bzw. Trennung nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um einen Rechtsanwalt in oder anfallende Gerichtskosten zu bezahlen. Dabei gibt es für Sie zwei Möglichkeiten staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zum einen gibt es die sogenannte Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe und zum anderen Beratungshilfe. Lesen Sie im Folgenden um was es sich hierbei genau handelt und was das für Ihre eigene Scheidung bedeutet.
Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe
Als Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bezeichnet man die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten durch den Staat, wenn die eigenen finanziellen Mittel hierzu nicht ausreichend vorhanden sind. Wer eine Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe erhält, der muss in der Regel in Familiensachen keine Gerichts- und Anwaltskosten zahlen bzw. kann diese in geringen Raten entrichten. Es wird geschätzt, dass in drei Viertel aller Scheidungsverfahren mindestens einer der Noch-Ehepartner Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe erhält.
Voraussetzungen für den Erhalt von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe
Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Scheidung vor dem Familiengericht Aussicht auf Erfolg hat. Es müssen also die Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, dass das für eine Scheidung erforderliche Trennungsjahr bereits abgelaufen sein muss, da eine Ehe vorher sonst nur in Ausnahmefällen geschieden werden kann. Sollten sich die Ehepartner über die Scheidung zudem nicht einig sein und leben diese auch noch keine 3 Jahre voneinander getrennt, muss hier zudem auch noch die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden.
Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe ist die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. Die Bedürftigkeit richtet sich hierbei nach der Höhe der monatlichen Einkünfte des Antragstellers abzüglich monatlicher Zahlungsverpflichtungen und diverser Freibeträge.
Generell ist bei niedrigen und mittleren Einkünften bis zu monatlich 3.000.- € netto die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich, z. B. wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem Ehegatten und/oder Kindern zu erfüllen haben oder wenn Sie hohe Verbindlichkeiten (Kreditraten) haben.
Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe kann somit jeder erhalten, der aus nachvollziehbaren Gründen trotz hohen Einkommens knapp bei Kasse ist und daher die Kosten einer Scheidung oder eines sonstigen familienrechtlichen Streits nicht selbst bezahlen kann, z. B. bei
- Klärung der Unterhaltsfragen für die Zeit ab der Trennung
- Umgangsrecht mit den eigenen Kindern
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
- Klärung der Wohnsituation oder wie eine Scheidung durchgeführt wird.
Beratungshilfe
Neben bzw. vor der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe kann bei den Amtsgerichten auch eine sogenannte Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Die Beratungshilfe ist für die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung außerhalb bzw. vor einem Gerichtsverfahren gedacht. Die Voraussetzungen entsprechen hierbei denen der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe.
Lassen Sie sich im Rahmen einer Erstberatung bei einem Fachanwalt für Familienrecht unverbindlich über die Möglichkeiten der Bewilligung der staatlichen Kostenübernahme beraten.
Ihre Chancen die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erhalten stehen hierbei gut, da unserer Erfahrung nach 2/3 der Scheidungsbetroffenen diese staatlichen Hilfen geltend machen können.
Web: https://www.rechtsanwaltnuernbergscheidung.com/
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