Wird nach einem Todesfall kein Testament gefunden, so kann dies die Erben vor erhebliche Probleme stellen. Wie man verantwortungsbewusst vorsorgt, erläutert hier Erbrecht-Anwältin Ute Ernst.
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen oder über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode weitestmöglichst Vorsorge treffen möchte, kann dies durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bestimmen. Der Erblasser kann so frühzeitig festlegen, wer sein Erbe werden soll und damit seinen Nachlass erhält. Mit einem Vermächtnis können darüber hinaus einzelne Gegenstände des Nachlasses verteilt werden.
Im Vergleich zum Erbvertrag stellt das Testament in der Regel die günstigere aber auch die einfachere Möglichkeit dar, sein Erbe zu regeln. Da aber auch das Testament an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft ist, sollte der Abfassung zwingend rechtlicher Rat vorausgehen. Nicht selten scheitert das tatsächlich Gewünschte an Formerfordernissen – mit der Folge, dass dann die (nicht gewünschte) gesetzliche Erbfolge eintritt; ein Umstand, der dann in der Regel nach dem Tode nicht mehr korrigiert werden kann.
Allerdings werden Testamente oft nicht oder zu spät gefunden, weil niemand von ihrer Existenz weiß oder sie versteckt sind, so Rechtsanwältin Ute Ernst, Partnerin der Kanzlei der Rechtsanwälte Reissner, Ernst und Kollegen mit Niederlassungen in Augsburg und Starnberg. Gerade bei einem frühen und unerwartet eintretendem Tod ist dies nicht selten der Fall. Sie rät deswegen, Testamente sicher zu verwahren und sie – idealerweise – in amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes zu geben, wo eine Hinterlegestelle unterhalten wird. Die Erblasser erhalten dann gegen eine geringe Gebühr einen sogenannten Hinterlegungsschein, der als Quittung für die Abgabe des Testaments und Beleg für die amtliche Testamentsverwahrung gilt. Eine Abschrift zusammen mit der Quittung sollte der Erblasser dann parallel dazu zuhause aufbewahren.
Selbstverständlich kann auch ein hinterlegtes Testament jederzeit bei Bedarf den veränderten Familienverhältnissen und Lebensumständen angepasst werden. Diese Flexibilität bleibt erhalten. Im Todesfall wird das Nachlassgericht dann das dort hinterlegte Testament eröffnen und die Erben informieren.
Über Einzelheiten zur Gestaltung des Testaments oder eines Erbvertrags, zu den Möglichkeiten, zu den Grenzen und insbesondere zu den Formerfordernissen berät Frau Rechtsanwältin Ute Ernst nach vorausgehender Terminvereinbarung. Teilweise werden die anfallenden Kosten sogar von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Siehe „Anwalt Erbrecht Augsburg“
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