EuG bestätigt Verfall einer Marke
Werden eingetragene Marken nicht ernsthaft benutzt, können sie verfallen. Das zeigt auch ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 8. Juni 2022 (Az.: T-26/21, T-27/21, T-28/21).
Marken stellen einen hohen Wert dar. Umso wichtiger ist es, sie eintragen zu lassen und damit zu schützen. Der Markenschutz kann aber verloren gehen, wenn der Inhaber die Marke nicht benutzt, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwälte
Dass der Markenschutz bei Nichtbenutzung verfällt, musste am EuG auch ein großer Technologiekonzern erfahren. Das Unternehmen hatte zwischen 1997 und 2005 für bestimmte Computerprodukte ein Wortzeichen als Marke der Europäischen Union eintragen lassen.
Im Jahr 2016 stellte ein Mitbewerber in drei Fällen beim Amt der Europäischen Union (EUIPO) Anträge auf Verfall der eingetragenen Marken. Die Anträge begründete er damit, dass die Marke für die betreffenden Jahren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren – zwischen 2011 und 2016 – nicht ernsthaft benutzt wurde. Das EUIPO erklärte daraufhin die Marke für verfallen.
Dagegen wehrte sich der ursprüngliche Markeninhaber und reichte Klage beim EuG ein. Das Unternehmen argumentierte, dass das EUIPO bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der Marke den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht beachtet habe. Dies versuchte das Unternehmen auch durch Verkaufszahlen zu belegen.
Ohne Erfolg. Das Unternehmen habe nicht dargelegt, dass die Marke für die betreffenden Waren in dem Zeitraum zwischen 2011 und 2016 ernsthaft benutzt wurde, so das EuG. Zwar habe das Unternehmen u.a. Presseartikel vorgelegt, die den Erfolg der Werbekampagne mit der Wortmarke beweisen. Allerdings seien diese Artikel älter und für den relevanten Zeitraum nicht interessant.
Das Urteil zeigt, dass Markeninhaber nachweisen müssen, dass sie eine Marke auch benutzen, damit sie weiter geschützt ist. Für den Markenschutz reicht es nicht eine Marke einzutragen, sie muss auch ernsthaft benutzt werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt nach Rechtsprechung des BGH beim Markeninhaber.
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