von Dr. Peter Riedi und Heinz Muser, Gesellschafter der EM Global Service AG aus Liechtenstein.
Aus Brüssel hört man wieder nichts Gutes. Was 2021 mit einer Machbarkeitsstudie begann, ist mittlerweile beschlossene Sache. Die EU arbeitet an einem Vermögensregister für Bürger. Dabei handelt es sich im Kern um einen Eingriff in die Privatsphäre der Bürger, denn der Staat fordert nichts Geringeres als detaillierten Einblick. So sollen die Vermögenswerte der EU-Bürger künftig in einem zentralen Register festgehalten werden. Das betrifft Bargeld, Immobilien und Aktien sowie Jachten, Autos, Kunstwerke, Kryptowährungen und Luxusgegenstände gleichermaßen. Und auch Werte wie Gold oder Silber bleiben dabei nicht außen vor. Gut zu wissen, dass Liechtenstein zwar Mitglied in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, es aber keinen Automatismus gibt.
Die souveräne Entscheidung eines Landes, Rechtsnormen und internationale Abkommen zu übernehmen oder abzulehnen, ist ein essenzieller Aspekt der staatlichen Unabhängigkeit und Autonomie.
Das Vermögensregister in Liechtenstein: Souveränität und Schutz der nationalen Interessen
Liechtenstein, ein souveränes Fürstentum inmitten Europas, hat sich bewusst dafür entschieden, nicht jede Rechtsnorm aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) automatisch zu übernehmen. Dieser Schritt zeugt von einem klaren Bekenntnis zur Wahrung seiner nationalen Souveränität und der Sicherung seiner Autonomie. Ein spezieller Mechanismus zur Bewahrung der nationalen Parlamentskompetenzen wurde in Artikel 103 des EWR-Abkommens eingeführt.
Der Charakter völkerrechtlicher Verträge
Ein signifikantes Merkmal dieses Mechanismus ist die Tatsache, dass Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung der Anhänge des EWR-Abkommens den Charakter völkerrechtlicher Verträge tragen. Dies bedeutet, dass sie auch den Bestimmungen in der nationalen Verfassung unterliegen, die das Verfahren zur Unterzeichnung von Staatsverträgen regeln. Diese Betonung des völkerrechtlichen Charakters der Entscheidungen unterstreicht ihre internationale Bedeutung und die Notwendigkeit, sie mit größter Sorgfalt zu behandeln.
Die Rolle des Landtages von Liechtenstein
Liechtenstein hat in seiner Verfassung vorgesehen, dass bestimmte Verträge die Zustimmung des Landtages erfordern, wie es in Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung (LV) festgelegt ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Vorbehalt nach Artikel 103 des EWR-Abkommens seitens Liechtensteins angebracht werden soll, basiert in der Regel auf dem Gutachten des Staatsgerichtshofs (StGH) von 1995/14. Dieses Gutachten klärt die Frage, in welchen Fällen ein Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 8 Absatz 2 LV unterliegt.
Zustimmung des Landtages in bestimmten Fällen
Gemäß dem StGH-Gutachten bedürfen Rechtsakte, die das liechtensteinische Gesetzesrecht ändern, der Genehmigung des Landtages. Davon ausgenommen sind Rechtsakte, die Sachbereiche betreffen, deren Regelung innerstaatlich vollständig der Regierung obliegt. Ebenso bedürfen Rechtsakte, die innerstaatlich dem Referendum unterliegen und die eine Beteiligung des Fürstentums Liechtensteins an Programmen mit finanziellen oder rechtlichen Auswirkungen vorsehen, der Zustimmung des Landtages.
Rechtsverbindliche Rechtsakte
Ein weiteres Kriterium, das der StGH voraussetzt, ist, dass es sich um rechtsverbindliche Rechtsakte handelt. Hierzu zählen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens. Diese Rechtsakte haben direkte Auswirkungen auf die nationale Gesetzgebung und erfordern daher eine gründliche Prüfung und Zustimmung seitens Liechtensteins.
Die Balance zwischen Souveränität und Integration
Das Vermögensregister in Liechtenstein steht somit nicht nur für die Verwaltung von Vermögenswerten, sondern auch für die Bewahrung der Souveränität und der nationalen Interessen. Liechtenstein hat aktiv die Entscheidung getroffen, bestimmte Rechtsakte des EWR-Abkommens zu hinterfragen und die Zustimmung des Landtages als Schutzmechanismus für seine nationalen Souveränitätsrechte zu nutzen. Diese Herangehensweise verdeutlicht die sorgfältige Balance, die kleine Staaten wie Liechtenstein zwischen Souveränität und Integration in Europa finden müssen.
Das EU-Vermögensregister und die Sorgen um Enteignung
Die Schaffung eines EU-Vermögensregisters hat in der Europäischen Union und darüber hinaus erhebliche Diskussionen ausgelöst. Offiziell wird das Register als Instrument zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Terrorismus dargestellt. Dennoch sind Sorgen und Bedenken in der wissenschaftlichen Gemeinschaft sowie unter Bürgern und Experten weit verbreitet.
Die Motivation hinter dem Vermögensregister
Während die offizielle Motivation für das EU-Vermögensregister die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Terrorismus ist, gibt es Bedenken darüber, dass es eher darum geht, die Kontrolle über das Vermögen von Einzelpersonen zu verschärfen und möglicherweise als Vorwand für Enteignungen oder Vermögensabgaben genutzt werden könnte.
Tipps zur Reaktion auf die Situation
Gut zu wissen, dass Liechtenstein keinen Automatismus hat. Wir werden die Situation weiter beobachten und ggf. über weitere Entscheidungen frühzeitig berichten. Die Schaffung eines EU-Vermögensregisters und die selektive Übernahme von Rechtsnormen in Liechtenstein sind Themen von großer Bedeutung. Sie werfen wichtige Fragen zur Souveränität, zum Völkerrecht und zur individuellen Vermögenssicherung auf. Zudem ist zu beachten, dass Liechtenstein Datenschutz als wichtiges Gut beachtet.
Das Unternehmen EM Global Service AG im Herzen Europas gelegen konzipiert und betreut Rohstoff- und Edelmetallkonzepte. Das Leistungsspektrum der EM Global Service AG umfasst den Erwerb, die Verwahrung und Sicherheit von physischen Edelmetallen für die Eigentümer, die Käufer. Das Unternehmen mit ihrem Team baut auf wirtschaftliche Stabilität und sichern diese mit Zuverlässigkeit und Diskretion in der Vermögensverwahrung im Herzen Europas. Weitere Informationen unter www.em-global-service.li
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