Beim Umgang mit (illegalen) Drogen ist Vorsicht geboten. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt so gut wie jede Art von Umgang oder Kontakt mit Drogen wie Marihuana, Haschisch, Koks, Heroin, LSD, Speed usw. unter Strafe.
Hierzu zählen grundsätzlich unerlaubter Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr (Schmuggel), sonstige Veräußerung, Abgabe und jedes andere sich verschaffen.
Für jede dieser Handlungen sieht § 29 BtMG grundsätzlich Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor
Auf die Menge kommt es an!
Hinsichtlich der Strafbarkeit kommt es gang erheblich auf die Menge von Betäubungsmitteln an, die bei dem Beschuldigten gefunden werden.
Während bei einer Marihuana-Menge von nicht mehr als 7,5 Gamm, teilweise sogar 10 Gramm, die Staatsanwaltschaft Verfahren gegen erstmals erwischte häufig einstellen, droht bei dem Besitz mehrerer Kilogramm von Marihuana oder Haschisch, schlimmer noch bei so genannter harten Drogen wie Kokain oder Heroin schnell eine mehrjährige Haftstrafe.
Die Arten von Mengen
Das Betäubungsmittelstrafrecht kennt drei Arten von Mengen:
Die geringe Menge, die „normale“ Menge (die die geringe Menge umfasst) und die nicht geringe Menge.
Als gering gilt eine kleine Verbrauchsmenge, die für den gelegentlichen Verbrauch/Konsum benötigt wird; alles darüber hinaus bedeutet zunächst eine „normale“ Menge. Bei Überschreitung bestimmter von Gerichten entwickelter Grenzen wird eine Menge zur nicht geringen Menge (Beispiel: Heroin ab 1,5 g Wirkstoffanteil/Kokain ab 5 g Wirkstoffanteil)
Das Problem mit der nicht geringen Menge!
Sobald sich der Vorwurf um eine nicht geringe Menge dreht, kommt für den Beschuldigten schnell das Problem des Vorwurfs des Handeltreibens hinzu, weil die Ermittler unterstellen, dass die große Menge nicht für den Eigenkonsum bestimmt sein kann.
Für den Beschuldigten wird die Lage dadurch ungleich gefährlicher. Denn für unerlaubten Handel, Herstellung, Abgabe und Besitz von Drogen sieht das Gesetz bereits eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr vor!
Die gleiche Strafe gilt übrigens auch für die Weitergabe von Drogen durch über 21-jährige Personen an Personen unter 18 Jahren.
In bestimmten weiteren Konstellationen wie zum Beispiel dem gewerbsmäßigen Handeltreiben oder dem Handeltreiben als Bande gilt eine Haftstrafe von mindestens zwei Jahren. Für den Vorwurf des Handeltreibens mit Waffen sieht das BtMG eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren vor.
Der § 31 BtMG
Der Gesetzgeber will jeden Beschuldigten dazu anhalten, sich durch Angabe von anderen Personen, die Straftaten nach dem BtMG (§§ 29 – 30 a BtMG) begangen haben und die im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten stehen, Chance auf ein milderes Urteil zu „erkaufen“. Über diese Möglichkeit sollten sich Beschuldigte äußerst kurzfristig mit einem fachkundigen Rechtsanwalt und Strafverteidiger beraten.
Beschuldigte in BtM-Verfahren sollten sich umgehend an auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte wenden, rät der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering aus Hamm, und gegenüber der Polizei keine Aussage vor Rücksprache mit einem Anwalt machen. Erst nach sorgfältigem Studium der Ermittlungsakte kann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet und der Beschuldigte bestmöglich verteidigt werden.
Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm
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