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BFH: Rückwirkende Forderung der Erbschaftsteuer bei Aufgabe des Familienheims

Überträgt der Ehe- oder Lebenspartner das geerbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren auf einen Dritten, kann die Befreiung von der Erbschaftsteuer rückwirkend entfallen. Das hat der BFH entschieden.

Stirbt der Ehegatte oder Lebenspartner, kann das Familienheim unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei an den Partner vererbt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, wenn er nicht aus zwingenden Gründen daran gehindert war und der Ehe- bzw. Lebenspartner das Familienheim unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, sofern er nicht aus zwingenden Gründen daran gehindert ist.

In solchen Fällen ist auch bei Schenkungen innerhalb der Familie Vorsicht geboten, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Sie können dazu führen, dass die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt.

Das zeigt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2019 (Az.: II R 38/16). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus nach dem Tod ihres Ehemanns geerbt und blieb darin wohnen. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter, sicherte sich aber einen lebenslangen Nießbrauch und bewohnte das Haus weiterhin. Das Finanzamt verlangte nun aber rückwirkend Erbschaftsteuer. Da die Klägerin das Haus innerhalb der Frist von zehn Jahren an ihre Tochter verschenkt hatte, habe sie rückwirkend keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen ist. Die Steuerbefreiung könne nur von Ehegatten oder Lebenspartnern in Anspruch genommen werden, die Eigentümer der Immobilien werden und sie selbst zu Wohnzwecken nutzen. Wird das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren auf einen Dritten übertragen, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, stellte der BFH klar. Dies gelte selbst dann, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortgesetzt wird.

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