FG Münster – Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer nach langer Renovierung des Familienheims - Bsozd.com

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FG Münster – Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer nach langer Renovierung des Familienheims

Wird das geerbte Familienheim erst nach langer Renovierungszeit vom Erben zu Wohnzwecken genutzt, ist keine Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Das Familienheim kann steuerfrei vererbt werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Erbschaftsteuer ist, dass der Erblasser das Familienheim selbst bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, wenn er nicht aus zwingenden Gründen daran gehindert war, und der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst bewohnt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Mai 2019 (Az.: II R 37/16) ist unter einer unverzüglichen Selbstnutzung ein Zeitraum von sechs Monaten zu verstehen. Für eine Erbschaftssteuerbefreiung muss der Erbe innerhalb dieser Zeit das Familienheim selbst zu Wohnzwecken nutzen. Oder es müssen gute Gründe vorliegen, warum die Nutzung erst nach dieser Frist erfolgen konnte.

Langandauernde Renovierungsarbeiten sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Oktober 2019 jedoch kein zwingender Grund, für eine verspätete Selbstnutzung (Az.: 3 K 3184/17 Erb). Das Gericht entschied, dass eine Befreiung von der Erbschaftsteuer nicht möglich ist, wenn der Erbe die Immobilie erst nach einer dreijährigen Renovierungszeit bezieht.

In dem Fall hatte der Kläger eine Doppelhaushälfte, die sein Vater bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte, geerbt. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger mit seiner Familie. Nach dem Erbfall wollte er aus beiden Hälften eine einheitliche Wohnung machen. Dazu waren allerdings aufwendige Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nötig. Diese führten dazu, dass der Kläger die geerbte Hälfte erst seit 2016 bewohnen konnte.

Zu spät, fand das Finanzamt und veranschlagte Erbschaftssteuer. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer sei nicht möglich, weil die geerbte Doppelhaushälfte nicht innerhalb von sechs Monaten zu Wohnzwecken genutzt wurde, so das FG Münster. Für die Überschreitung dieser Frist sei der Kläger verantwortlich, da er keine schnelleren Möglichkeiten für die Sanierung erfragt und angewandt habe. Zudem habe er die angespannte Auftragslage des Handwerkbetriebs hingenommen und keine Alternativen ins Auge gefasst, so das Gericht.

Fristen und Freibeträge sollten in Erbfällen stets beachtet werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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