Das Corona-Virus und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen - Bsozd.com

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Drohen jetzt Abmahnungen wegen Artikel zum Schutz gegen Corona (Covid-19)? Seit einigen Tagen geistert eine Warnung durch das Internet: Abmahnungen wegen des Verkaufs von Schutzmasken.

Bislang handelt es sich aber wohl nur um eine Warnung. Tatsächlich ist uns bislang (Stand: 1. April 2020) keine einzige Abmahnung wegen des Verkaufs von Schutzmasken bekannt.
Gleichwohl besteht natürlich die Möglichkeit, dass Verkäufer von Schutzmasken, die fleißig selbst genäht werden, abgemahnt werden. Eine Abmahnung kann hier aus den verschiedensten Gründen ausgesprochen werden.

Hierbei sind Abmahnungen für ebay-, Amazon- und etsy-Verkäufer wegen Preiswucher, Irreführung, Privatverkauf, verletzten Informationspflichten, Verstößen gegen das Arzneimittel- oder Heilmittelwerbegesetz, gegen das Medizinproduktegesetz sowie gegen die Biozid-Verordnung vorstellbar.

Wir haben zudem in unserem Mandantenkreis einige Verkäufer von Desinfektionsmitteln. Auch diesen drohen prinzipiell Abmahnungen, wenn sie diese nicht rechtskonform vertreiben.

Wir möchten im Folgenden einige Abmahngründe erläutern. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, würden wir uns freuen, wenn Sie uns diese melden würden. Wir werden dann an dieser Stelle hierüber berichten. Und natürlich vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich rund um das Thema „Corona und Abmahnungen“.

1. Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen dem Verkauf von Schutzmasken

Vertreiben Sie Schutzmasken, etwa auf ebay-, ebay-Kleinanzeigen, Amazon oder etsy? Hier sind einige Gründe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorstellbar.
Gewerblicher Verkauf als Privatverkäufer

Zum einen scheint sich aktuell halb Deutschland ihre alten Singer-Nähmaschinen auszupacken und fleißig Schutzmasken zu nähen. Werden diese dann bei ebay, ebay-Kleinanzeigen oder Plattformen wie etsy angeboten, drohen Abmahnungen wegen eines Verkaufs im geschäftlichen Umfang, obwohl man als Privatverkäufer abgemahnt wurde.

Diese Art von Abmahnungen ist bereits seit vielen Jahren bekannt. In der Tat handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, wenn man sich als Privatverkäufer in einem gewerblichen Umfang veräußert.

Informationspflichten bei dem Angebot von Schutzmasken

Privatverkäufer verzichten nämlich in aller Regel auf das Einräumen von wichtigen Verbraucherrechten wie Widerrufsbelehrung, Vorhalten von AGB (etwa Informationspflichten zur Speicherung des Vertragstextes), OS-Streitbeilegungsplattform oder Gewährleistungsrechte.

Wann liegt gewerbliches Handeln vor?

Die Gerichte gehen von einem gewerblichen Handeln aus, wenn man über einen gewissen Zeitraum gleiche oder gleichartige Waren verkauft. Indiz kann hier die Verkäuferbewertungsanzahl sein. Es gibt dabei keine starren Grenzen.

Weiteres Indiz ist, wenn Neuware vertrieben wird. Bei selbstgenähten Schutzmasken dürfte die Grenze schon bei recht wenigen Verkäufen erreicht sein, da wohl keiner „überschüssige“ Masken verkaufen dürfte, die er nicht mehr benötigt und sich zuvor selbst für den Privatgebrauch angeschafft hat.

2. Corona & irreführende Werbung

Zudem drohen Abmahnungen wegen irreführender Werbung. Nach einhelliger Meinung von Virologen sind Stoffmasken in aller Regel ungeeignet, um sich selbst vor einer Covid-19-Infektion zu schützen.

Der Schutz anderer mit selbstgenähten Stoffmasken ist jedenfalls umstritten. Werden Stoffmasken aber als „Schutzmasken“ oder ähnlich vertrieben, wird der Eindruck erweckt, dass ein solcher Schutz gerade gegeben ist.

Da es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung handelt, wenn man solche Angaben tätigt, sind die Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit in aller Regel sehr hoch, bzw. für einen Hobbynäher oder eine Hobbynäherin kaum zu erfüllen. Auch das Medizinproduktegesetz bietet einige Abmahngründe.

3. Corona: Abmahnungen wegen Preiswucher

Es sollen zudem Abmahnungen wegen Wucher kursieren. Dies ist dann der Fall, wenn etwa einfache Papiermasken zu deutlich überhöhten Preisen verkauft werden.

4. Abmahnungen bei dem Verkauf von Desinfektionsmitteln

Das Geschäft mit Desinfektionsmitteln aus Ethanol oder Isopropanol boomt. Es sind teilweise enorme Margen zu erwarten. Dies mag so manchen auf die Idee bringen, Desinfektionsmittel selbst zu mischen.

Desinfektionsmittel zum Selbermischen

Die WHO bietet dabei einfache Rezepte an. Wegen des Verkaufs von Desinfektionsmitteln sollen zudem schon Abmahnungen kursieren, hier insbesondere wegen Wucher. Es sollen Amazon-Händler vom Deutschen Konsumentenbund abgemahnt worden sein. Rechtsanwalt Diekmann soll ebenfalls Abmahnungen im Auftrag eines Apothekers versenden.
Desinfektionsmittel und Abmahnung wegen Wucher

Bei dem Verkauf von Desinfektionsmitteln kommt ebenfalls der Vorwurf des Preiswuchers in Betracht. Auch hier können, wie bei Schutzmasken, Privatverkäufer abgemahnt werden, die in einem zu großen Umfang das Mittel verkaufen.

Zudem handelt es sich bei Desinfektionsmittel in aller Regel um ein Arzneimittel. Die Herstellung von Desinfektionsmitteln bedarf daher nach dem Arzneimittelgesetz eine Zulassung, über die Privatverkäufer nicht verfügen.

a) Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz/Medizinproduktegesetz/Arzneimittelgesetz

Schließlich kommen weitere Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz oder das Heilmittelwerbegesetz (HWG) in Betracht. Zudem können Verstöße gegen die Biozid-Verordnung gegeben sein.

b) Hygienische Handdusche als Lösung?

Pfiffige Verkäufer sind dazu übergegangen, Desinfektionsmittel nicht als solche zu deklarieren. Sie deklarieren diese vielmehr als „hygienische Handdusche“. Auch dies dürfte in aller Regel kein geeignetes Schlupfloch sein.

5. Was tun, wenn man eine Abmahnung erhalten hat?

Auf keinen Fall sollte man vorschnell die vorgefertigte und der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnen. Vielmehr lohnt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Abmahnung überprüfen zu lassen.

In vielen Fällen kann sich die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung empfehlen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass der Anspruchsteller die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzt.

Dies kann mit ganz erheblichen – und letztlich vermeidbaren – Kosten von mehreren tausend Euro verbunden sein. Ob die geforderten Anwaltskosten zu Recht beansprucht werden, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

6. Wie können Obladen Gaessler Rechtsanwälte helfen?

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Abgemahnten im Wettbewerbsrecht. Wir prüfen die Abmahnung auf Rechtmäßigkeit und entwickeln mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Wir vertreten mehrere Verkäufer von Desinfektionsmitteln und haben Erfahrung im Medizinprodukterecht, im Arzneimittel- und im Heilmittelwerberecht.

a) Hilfe auch bei einstweiliger Verfügung und Klage

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist Rechtsanwalt Philipp Obladen zudem erfahren in wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren in ganz Deutschland. Wenn Sie also eine einstweilige Verfügung oder eine Klage zugestellt bekommen haben, können wir ebenfalls helfen.

b) Vertretung zu fairen Festpreisen

Außergerichtlich vertreten wir Abgemahnte zu fairen Festpreisen. Eine telefonische Ersteinschätzung ist dabei kostenfrei. In Zeiten von Corona können wir selbstverständlich auch über Video beraten.

Quelle: https://www.obladen-gaessler.de/corona-abmahnung/

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Die Kanzlei Obladen Gaessler ist eine auf dem Gebiet des Internetrechts hochspezialisierte Kanzlei mit Sitz in Köln. Ihre Anwälte sind erfahren und hochmotiviert.

Die Kanzlei bietet Ihnen schnelle und zuverlässige Hilfe genauso wie eine auf Ihre Bedürfnisse und Interessen zugeschnittene umfangreiche Beratung oder gerichtliche Vertretung.

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Bildquelle: © Mariusz Blach / panthermedia.net

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