Die österreichische Gastronomie darf wieder aufsperren - Bsozd.com

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Die Lockerungsverordung wurde novelliert

1. Betretungsverbot im Gastgewerbe

Im Zeitraum zwischen Mitte März und Mitte Mai 2020 war das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe in Österreich untersagt. Hierdurch sollte die Verbreitung von COVID-19 gedämpft werden.

2. Novelle der Lockerungsverordnung

Nunmehr trat eine Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung in Kraft, derzufolge, das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe nach Maßgabe der folgenden Vorgaben ab dem 15.5.2020 erlaubt ist:

– Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden äußerstenfalls im Zeitraum zwischen 6.00 und 23.00 Uhr zulassen.

– Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. Ein Speisen- oder Getränkekonsum an der Bar ist damit nicht zulässig.

– Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann, zBdurch (Plexi-)Glaswände.

– Der Betreiber darf Besuchergruppen einlassen, wenn diese aus (a) maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen, oder (b) aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

– Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird. Ob eine vorherige Tischreservierung erforderlich ist, liegt dem Betreiber einer Gaststätte anheim.

– Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

– Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Anders als beim Betreten einer Betriebsstätte muss beim Verlassen eben dieser aus unerfindlichen Gründen keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden.

– Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.

– Bei der Abholung vorbestellter Speisen bzw Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

3. Ausnahmen

Obgenannte Vorgaben gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die in Krankenanstalten und Kureinrichtungen, Pflegeanstalten und Seniorenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten sowie in Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen, betrieben werden (Ausnahmetatbestände).

4. Über die Autoren

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