Bewerberportale und Datenschutzgrundverordnung: Personalberater Hans Ulrich Gruber gibt Tipps - Bsozd.com

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Karrierebereiche sind ein Weg, um sich online zu bewerben. Was Unternehmen vor Inkrafttreten der DSGVO beachten müssen, um rechtssicher zu bleiben, weiß Personalberater Hans Ulrich Gruber.

BildBewerberportale und Karriereseiten sind bei vielen Unternehmen ein gängiger Weg, über den Kandidaten ihre Daten an das Unternehmen übermitteln. Die neue Datenschutzgrundverordnung und sinkende Bewerberzahlen sind gute Gründe, sich näher mit dem Thema zu beschäftigen. Was Unternehmen für rechtssichere und ansprechende Bewerberportale beachten müssen, damit hat sich Personalberater Hans Ulrich Gruber beschäftigt.
Ein noch achtsamerer Umgang mit personenbezogenen Daten. Dies ist für Unternehmen mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung wichtig. Gerade im Bewerbungsprozess versteht es sich von selbst, dass Unternehmen Bewerbungsunterlagen von Interessenten erhalten – zum Beispiel über Bewerbungsportale auf der eigenen Unternehmenswebseite. „Da Unternehmen zur Speicherung der Daten das Einverständnis der Bewerber benötigen, empfiehlt es sich, dies gleich zu Beginn über das Bewerberportal abzufragen“, rät der Personalberater. „Gute Portale zeichnen sich dadurch aus, dass ich hier gleich einen Haken unter die Einverständniserklärung setzen kann“, sagt Hans Ulrich Gruber. Zudem seien sie einfach zu bedienen, um den Bewerbern keine unnötige Arbeit zu verursachen und diese somit zu verschrecken.
Bewerberportale sind im Idealfall aber nur ein Weg, auf dem Unternehmen Bewerbungen erhalten, weiß der Headhunter: „Bei einem guten Employer Branding kommen die Bewerber häufig von selbst auf das Unternehmen zu.“ Andere bewährte Wege seien Empfehlungen, Xing und Linked-In oder der Headhunter. Egal welchen Eintrittsweg eine Bewerbung zukünftiger Fach- und Führungskräfte heutzutage in ein Unternehmen nimmt, die Frage, wie das Unternehmen anschließend mit den Daten umgehen muss, hat sich durch die neue DSGVO verändert. Mit der Auswirkung, dass Unternehmen möglicherweise ihre Prozesse im Bereich der Datenspeicherung überdenken müssen.
„Das Recht auf Vergessen ist ein wesentlicher Bestandteil der neuen Datenschutzgrundverordnung“, sagt Personalberater Hans Ulrich Gruber. Dieses Thema sei gerade im Bewerbungsprozess nicht immer leicht umzusetzen. Bedeute es doch, dass auf Wunsch des Bewerbers alle im Unternehmen befindlichen Kopien der personenbezogenen Daten gelöscht werden müssen. In einem guten Bewerbungsmanagementsystem sei dies meist kein Problem, so Gruber: „Doch, was mache ich mit meinen Datensicherungen und allen Datenblöcken, die ich nicht so einfach angreifen kann?“ Hier rät der Personalberater aus Oberfranken zu einer zyklischen Lösung und regelmäßigen Löschung der betreffenden Daten. Zumindest so lange, bis eine verbindliche Vorgabe durch die Rechtsprechung geschaffen ist.
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