Lösung im StVO-Chaos: Der neue Bußgeldkatalog steht / Verkehrsminister einigen sich auf höhere Bußgelder - Bsozd.com

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Berlin (ots) – Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Monatelang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Sanktionen. Heute gab es einen überraschenden Durchbruch. Die Verkehrsminister der Länder haben sich mit dem Bundesverkehrsminister Scheuer auf einen neuen Bußgeldkatalog verständigt. Was das für die Verkehrsteilnehmer bedeutet und welche Änderungen für Fahrer von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht damit einhergehen, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

Bußgelder bis zu 800 Euro

Er ist da, der neue Bußgeldkatalog. Diskutiert wurden viele Optionen, von der Rückkehr zum alten Katalog über die ausschließliche Beseitigung des Formfehlers hin zu abgewandelten Sanktionen.

Die für viele Kraftfahrer vermutlich wichtigsten Punkte sind die Regelungen zu drohenden Fahrverboten sowie die Bußgelder bei Tempoverstößen. Wer ein 30er-Schild innerorts übersieht (Augenblicksversagen) muss den Führerschein, anders als in der letzten Novelle angestrebt, in Zukunft nicht sofort abgeben. Ein Fahrverbot wird erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und ab 36 km/h außerorts fällig. Auf die erweiterte Warnschuss-Regelung wird also verzichtet. Außerorts gilt wie bisher § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Demnach wird ein Fahrverbot in der Regel im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h verhängt. Auch auf die angedachte Gefahrenstellenregelung vor Schulen, Kindergärten oder Baustellen aus dem letzten Vorschlag wird scheinbar verzichtet.

„Dies ist tatsächlich ein Punkt, den wir in der neuen StVO grundsätzlich begrüßt hätten“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Hier hat man die Chance vertan besonders schützenswerte Gruppen vor zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern zu bewahren. Unserer Erfahrung nach wird an diesen Stellen aber selten schwerpunktmäßig überwacht. Stattdessen gibt es nun allgemein höhere Bußgelder, die für die Kommunen einen fragwürdigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen. Damit bleibt abzuwarten, ob zukünftig an Gefahrenstellen geblitzt wird oder an den Stellen, an denen sich mehr verdienen lässt.“

Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldkatalog nahezu verdoppelt, wie man auch an den Bußgeldern innerorts sieht. Punkte und Fahrverbote bleiben hingegen, wie gehabt. Bis zum Spätsommer 2021 soll der neue Bußgeldkatalog in Kraft treten.

Innerorts:

– Bis zu 10 km/h: 30 Euro
– 11-15 km/h: 50 Euro
– 16-20 km/h: 70 Euro
– 21-25 km/h: 1 Punkt und 115 Euro
– 26-30 km/h: 1 Punkt, 180 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung)
– 31-40 km/h: 2 Punkte, 260 Euro und 1 Monat Fahrverbot
– 41-50 km/h: 2 Punkte, 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot
– 51-60 km/h: 2 Punkte, 560 Euro und 2 Monate Fahrverbot
– 61-70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot
– Über 70 km/h: 2 Punkte, 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot

„Ein positiver Aspekt ist, wie man bereits an den Verstößen innerorts sieht, dass es keinen „Geschwindigkeitsrabatt“ wie beim letzten Vorschlag mehr gibt“, sagt Jan Ginhold dazu. „Damit wird der Vorwurf, dass es nur um Abzocke der „kleinen Leute“ geht, etwas gemildert. Im Unterschied zu der fehlenden Verhältnismäßigkeit zwischen Sanktionen bei geringeren und höheren Geschwindigkeitsverstößen, wurde nun die Verhältnismäßigkeit, wie man auch an den Sanktionen außerorts sieht, wiederhergestellt.“

Außerorts:

– Bis zu 10 km/h: 20 Euro
– 11-15 km/h: 40 Euro
– 16-20 km/h: 60 Euro
– 21-25 km/h: 1 Punkt und 100 Euro
– 26-30 km/h: 1 Punkt und 150 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung)
– 31-40 km/h: 1 Punkt, 200 Euro (1 Monat Fahrverbot bei Wiederholung)
– 41-50 km/h: 2 Punkte, 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot
– 51-60 km/h: 2 Punkte, 480 Euro und 1 Monat Fahrverbot
– 61-70 km/h: 2 Punkte, 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot
– Über 70 km/h: 2 Punkte, 700 Euro und 3 Monate Fahrverbot

„Allerdings reicht es leider nicht aus, die Bußgelder zu erhöhen. Die Bußgeldstellen müssen sicherstellen, dass Bußgeldverfahren fehlerfrei sind. Denn oft genug gibt es Defizite. Es wird auch die Belastung der Gerichte steigen. Höhere Sanktionen werden zu mehr Einsprüchen führen und die Richter fordern schon jetzt mehr Personal. Vielleicht sollte man da etwas weiterdenken“, so Ginhold weiter.

Weitere Änderungen der StVO betreffen das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten in zweiter Reihe sowie auf Schutzstreifen. Dafür werden künftig 110 Euro fällig. Weiterhin wurde auch der Rettungsgasse mehr Wichtigkeit beigemessen. Derjenige, der keine bildet, bekommt nun neben 200 Euro Bußgeld auch ein Fahrverbot aufgedrückt. Darüber hinaus wurde auch das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge ist ebenfalls eingeführt worden. Das Bußgeld beträgt 55 Euro.

Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Pressekontakt:

CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing, PR und Verwaltung
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

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