Wuff, Miau und anderes / Gerichte müssen sich nach der Pandemie vermehrt mit Tierhaltung befassen - Bsozd.com

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Berlin (ots) – Die Zahlen sind eindeutig: Während der Zeit der Corona-Pandemie haben sich deutlich mehr Menschen als sonst ein Haustier zugelegt. Manche entschieden sich eher konventionell für einen Hund oder eine Katze, andere für Nutztiere, wieder andere ließen sich auf das Risiko der Exotenhaltung ein. Mehr Tiere in Wohnungen, Häusern und auf Grundstücken sorgen aber auch für mehr juristische Streitfälle. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkreis gesammelt.

Der härteste Schritt, zu dem Behörden greifen können, ist ein generelles Verbot der Tierhaltung. Das kann gelegentlich geboten sein, wie das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 8 K 4155/19) entschied. Bei einem Mann, der ein Lama, zwei Esel und ein Shetlandpony hielt, waren bei mehreren tierschutzrechtlichen Kontrollen erhebliche Versäumnisse festgestellt worden. Der Unterstand wurde z. B. nicht regelmäßig gesäubert, die Versorgung mit Wasser und Futter erwies sich als mangelhaft. Die Richter sahen angesichts der Wiederholungsgefahr Anlass genug, die Tierhaltung vollständig zu untersagen.

In einem allgemeinen Wohngebiet hielt ein Hausbesitzer acht Huskys. Das empfanden die Nachbarn als eine Zumutung. Der Betroffene versprach eine Reduzierung des Rudels auf zwei Hunde. Tatsächlich konnte er nachweisen, dass die überzähligen Huskys auf andere Halter (Bekannte und Verwandte) umgemeldet worden waren. Doch diese Tiere waren dann häufig auf dem Grundstück „zu Besuch“. Bei einer Kontrolle wurden sogar zehn Vierbeiner festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 2 A 2/18) akzeptierte die Lösung mit den „Besuchshunden“ nicht und untersagte deren regelmäßigen Aufenthalt auf dem Grundstück.

Die Lage eines Grundstücks ist für die Tierhaltung immer ein ganz wesentlicher Aspekt. Was auf dem Lande selbstverständlich ist, kann in der Stadt als unangemessen verboten werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 419/17) musste sich mit der Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn in einem Dorfgebiet befassen. Die Tiere hatten ihren Stall in etwa drei Metern Entfernung von der grenzständigen Hauswand der Nachbarin. Planungsrechtlich sei das zulässig, hieß es im Urteil. Dorfgebiete dienten eben nicht nur dem Wohnen, sondern auch der Landwirtschaft.

Auf einem Grundstück am Rande einer Gemeinde sollte ein Pferdestall errichtet werden. Die Nachbarn wandten sich dagegen und verwiesen unter anderem auf baurechtliche Probleme und zu erwartende Geruchsbelästigungen. Die Pferdehalterin entgegnete, sie nehme ihre Aufgabe sehr ernst, Ställe und Koppel sauber zu halten. Das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 289/17) stellte fest, das Vorhaben sei nicht rücksichtslos und den Nachbarn unter anderem wegen der Lage am Ortsrand zumutbar.

Ganz andere Probleme stellten sich Tierfreunden, die in einem mehrstöckigen Haus mit Aufzug lebten. Sie wollten ihren Hund im Lift transportieren, weil er krankheitsbedingt keine Treppen mehr steigen könne. Die Hausordnung untersagte jedoch solche Transporte. Das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 5 S 43/13) hielt diese Regelung für berechtigt. Die Mieter würden dadurch nicht unangemessen in ihren Rechten eingeschränkt. Für den kranken Hund bedurfte es demnach einer anderen Lösung.

Die Haltung exotischer Tiere in normalen Wohnräumen ist höchst umstritten. Eine Wohnungsbesitzerin nahm in einer nur 24 Quadratmeter großen Immobilie zwei Leguane mit einer Länge von jeweils etwa einem Meter auf. Nachdem eines der Tiere entkommen war, wurden die Behörden darauf aufmerksam. Das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen 21 K 6578/18) betrachtete die Unterbringung der Reptilien als völlig unangemessen. Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit seien nicht artgerecht, geeignete Bewegungs- und Schwimmmöglichkeiten nicht vorhanden und generell hätten die Leguane einen vernachlässigten Eindruck erweckt.

Igel sind in unseren Breiten alles andere als exotisch. Aber trotzdem zählen sie nicht zu den Tieren, deren längerfristige Haltung in einer Wohnung als angemessen betrachtet wird. Das musste ein Mieter erfahren, der in Kooperation mit einem Verein immer wieder mehrere kranke Igel bei sich beherbergte. Der Eigentümer mahnte ihn deswegen ab, doch er machte weiter. Daraufhin stimmte das Amtsgericht Berlin-Spandau (Aktenzeichen 12 C 133/14) einer fristlosen Kündigung zu. Es handle sich hier um eine mietvertragliche Pflichtverletzung.

Das Veranstalten von Zughunde-Seminaren in einem allgemeinen Wohngebiet kann von der Bauaufsichtsbehörde untersagt werden. Eine Grundstückseigentümerin hielt neun Hunde und betrieb ein angemeldetes Gewerbe, das sich unter anderem mit Husky-Schlittenfahrten und dem Verkauf von Zubehör befasste. Doch es häuften sich die Beschwerden. Aus baurechtlichen Gründen wurde der Weiterbetrieb des Unternehmens untersagt. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 K 890/15) sah hier ebenfalls eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung.

Wenn Hunde bellen, dann gehört das einfach zu ihrem Wesen. Selbst wenn Frauchen oder Herrchen das möchten, könnten sie es dem Tier nicht verbieten. Bis zu einem gewissen Umfang haben das die Nachbarn hinzunehmen. Jault und bellt allerdings ein anatolischer Hirtenhund (Kangal) die ganze Nacht hindurch, dann kann seine Haltung auf einem Außengelände untersagt werden. Das körperliche und seelische Wohl eines verständigen Durchschnittsmenschen könne nämlich durch andauerndes Bellen beeinträchtig werden, urteilte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 8 K 3784/13).

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