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Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Innerhalb der Europäischen Union regelt die EU-Erbrechtsverordnung welches nationale Recht bei Erbfällen mit internationalen Bezug zur Anwendung kommt.

Mit einer Ferienwohnung in der Toskana oder einer Finca auf Mallorca erfüllen sich viele Menschen ihren Traum von einem sonnigen Wohnsitz im Alter. Das kann jedoch Auswirkungen im Erbfall haben. Hat der Erblasser beispielsweise ein Haus in Deutschland und eine Eigentumswohnung in Spanien besessen, stellt sich die Frage, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt.

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der Europäischen Union entscheidet die EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist. Wie die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte erklärt, kommt dann das Recht des Landes zur Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Mit der Einführung der EU-Erbrechtsverordnung hat das Wohnsitzprinzip das Staatsangehörigkeitsprinzip ersetzt. Liegt der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort z.B. in Spanien, gilt spanisches Erbrecht. Liegt er in Deutschland, kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung.

Innerhalb der EU werden jährlich rund 500.000 grenzüberschreitende Erbfälle gezählt. Dabei leben die Erben beispielsweise in einem anderen Land als der Erblasser oder der Erblasser hat auch einen Wohnsitz im EU-Ausland. Die Erbrechtsverordnung regelt nun, dass im Erbfall das innerstaatliche Recht Anwendung findet, in dem Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Erblasser sollten bedenken, dass die nationalen erbrechtlichen Regelungen zum Teil erheblich voneinander abweichen und dies Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge, Erbquote, Pflichtteilsansprüche, Schenkungen, Nießbrauchsansprüche und weitere wichtige Aspekte haben kann. Ebenso kann es passieren, dass Verfügungen in einem Testament im EU-Ausland nicht wirksam sind. Bereits erstellte Testamente sollten daher auf die Wirksamkeit der Verfügungen überprüft werden, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort in ein anderes Land verlegt wird. So ist beispielsweise das in Deutschland beliebte Berliner Testament oder Ehegattentestament nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat bekannt, so dass es unter Umständen als unwirksam betrachtet werden könnte.

Auf der anderen Seite bietet die Erbrechtsverordnung und die Anwendung des Erbrechts eines anderen Staates aber auch Gestaltungsspielräume, die ggf. genutzt werden können. Möchte der Erblasser, dass das nationale Erbrecht seines Heimatlandes zur Anwendung kommt, kann er dies testamentarisch festlegen.

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